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Wer benötigt einen Gefahrgutbeauftragten?

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Brauchen, oder nicht brauchen: ab wann ist ein Gefahrgutbeauftragter notwendig wer benötigt eigentlich einen Gefahrgutbeauftragten? Die Gefahrgutbeauftragten-Verordnung (GbV) gibt darüber Auskunft, wer einen Gefahrgutbeauftragten braucht – eigentlich. Problematisch ist jedoch, diese zu verstehen. Wir möchten ein wenig Licht in das Dunkel bringen und einzelnen Punkte ausführlich erläutern.

Eine kleine Begriffsklärung vorab: Man spricht bei Gefahrgutbeauftragten immer davon, dass sie „bestellt“ werden, bzw. von einer „Gefahrgutbeauftragter-Bestellung“. Das bedeutet nichts anderes, als eine schriftliche Beauftragung und diese Bestellung kann auch an externe Dienstleister erfolgen.

Die Gefahrgutbeauftragten-Verordnung (GbV)

Der § 1 der GbV besagt, dass die Verordnung für alle Unternehmen gilt, die an der Beförderung von gefährlichen Gütern (also Gefahrgütern) auf der Straße, auf der Schiene, auf Binnengewässern und per Seeschiffen beteiligt sind.

Was bedeutet hier der Begriff „Beförderung“?

Beförderung bedeutet keinesfalls nur Transport. An logistischen Prozessen sind oftmals viele Personen und Unternehmen beteiligt. Ein Beispiel soll dies verdeutlichen:

Wer benötigt einen Gefahrgutbeauftragten? | ProSafeCon

Das Unternehmen U möchte Gefahrgut von dem Lieferanten L zum Kunden K transportieren lassen. Das Gefahrgut lagert jedoch noch bei dem externen Lagerhalter E.

Den Transport von L nach K soll nun die Spedition S organisieren.

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Die Spedition selber organisiert lediglich den Transport. Sie hat ein Transportunternehmen – einen Frachtführer F – beauftragt, den Transport durchzuführen. Beim externen Lagerunternehmen E wird die Ware zudem verpackt und auf den LKW geladen. Auch diese Arbeiten könnten weitere externe (Sub-)Unternehmen durchführen.

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Der Frachtführer transportiert nun mit seinen Fahrzeugen das Gefahrgut zum Kunden K. Dieser möchte die Ware wiederum bei einem anderen externen Lagerhalter (LH) lagern lassen. Dort wird es dann abgeladen.

Alle die genannten Unternehmen (U, K, L, E, F, LH) sind an der Beförderung beteiligt und würden somit auch jeweils einen Gefahrgutbeauftragten benötigen.

Keine Regel ohne Ausnahme – Ausnahmeregelungen zur Gefahrgutbeauftragten-Bestellung

Nicht alle Unternehmen, die mit Gefahrgut Umgang haben, müssen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen.

§ 2 der GbV definiert genau, wer kein Gefahrgutbeauftragten braucht – übrig bleiben dann die, die einen Gefahrgutbeauftragten benötigen.

In Absatz 1 – Satz 1 des § 2 sind bereits einige dieser Unternehmen genannt. O-Ton:

  1. [Personen] „denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Schiffsführer, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen und als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von Großpackmittel (IBC) zugewiesen sind.“

1. Selbstständige Fahrer (natürliche Personen)

Dieser Absatz bedeutet, dass die reinen selbstständigen Fahrer keinen eigenen Gefahrgutbeauftragten benötigen, selbst wenn sie Gefahrgut transportieren sollten. Um Missverständnissen sogleich entgegenzutreten: hierbei handelt es sich nicht um Fahrer, die mit ihren eigenen Fahrzeugen Ware transportieren. Dann wären sie lt. 437 HGB Frachtführer, da sie den Transport auch ausführen. Lediglich Fahrer bedeutet: es sind Fahrer, die keine Fahrzeuge haben, die im Bedarfsfall bei dem ein oder anderen Frachtführer als „freier“ Fahrer einspringen. Das Unternehmen, welches die Fahrzeuge besitzt und Gefahrgut transportiert bzw. transportieren will, benötigt u. U. einen Gefahrgutbeauftragten, der Fahrer benötigt lt. ADR (dem internationalen Regelwerk für Gefahrgutbeförderung) eine Unterweisung bzw. einen sogenannten ADR-Schein.

2. Empfänger

Ein weiterer Begriff der näher betrachtet werden muss, ist der des Empfängers. Im o. g. Beispiel ist der Kunden K der Empfänger. Jedoch wird keine Mitarbeiterin oder Mitarbeiter die Ware entladen, das macht der externe Lagerhalter. Da der Kunden K niemals mit der Ware direkt in „Berührung“ kommt, benötigt er keinen Gefahrgutbeauftragten. Der Entlader, also das Unternehmen, das tatsächlich die Ware z.B. vom LKW entlädt bzw. entgegennimmt, benötigt hingegen wiederum einen Gefahrgutbeauftragten.

3. Die 50-Tonnen-Regel

In Absatz 1 des § 2 werden weitere Unternehmen genannt, für die die Verordnung ebenfalls nicht gilt, also eine weitere Ausnahme: Unternehmen

  1. „denen ausschließliche Pflichten als Auftraggeber des Absenders zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR.“

Hiermit sind somit also alle Unternehmen gemeint, die keine weiteren Tätigkeiten bei einer Gefahrgutbeförderung übernehmen, außer sie in Auftrag zu geben.

Hier ist der Begriff Auftraggeber des Absenders zu beschreiben. Im beschriebenen Beispiel handelt es sich um das Unternehmen U. Dieses Unternehmen verpackt kein Gefahrgut, belädt kein Fahrzeug damit und übergibt Gefahrgut auch nicht zur Beladung. Dies machen andere Unternehmen für sie. Ebenso gibt es lediglich den Auftrag an die Spedition, den Transport zu organisieren. Es ist somit lediglich Auftraggeber des Absenders. Und nur hier – bei diesem speziellen Unternehmen – gilt die „50 Tonnen-Regel“.

Wer jedoch die Ware verpackt, verlädt oder gar transportiert bzw. als Spediteur transportieren lässt, für den gilt die Ausnahme durch diese 50-Tonnen-Regel NICHT. Gleiches gilt für Unternehmen, die radioaktives Material oder andere hochgefährlichen Gefahrgüter befördern lassen möchten. Hier ist ein Gefahrgutbeauftragter nötig.

Eine gleichlautende Ausnahmeregel haben Unternehmen, die lediglich Ware entladen. Hier gilt § 2 (2) 3. Satz. Wer nicht mehr als 50 Tonnen netto entlädt, benötigt keinen Gefahrgutbeauftragen.

Ebenso gilt die 50-Tonne-Ausnahme-Regel für Unternehmen, die nach Satz 7 lediglich Gefahrgüter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben befördern (Ausnahme auch hier: radioaktive Stoffe). Zu den betrieblichen Aufgaben gehören z.B. Reinigungsmittel, jedoch nur solange sie auch verbraucht und nicht verkauft werden. Ein Verkauf ist keine betriebliche Aufgabe. Weitere Beispiele sind der Transport von gefährlichen Schmierstoffen zu einer Baustelle, auf der Maschinen repariert oder gewartet werden. Gleiches gilt für den Transport von Gasflaschen für die notwendigen Schweißarbeiten.

Nicht darunter fallen etwaige Abfalltransporte, da sie nicht unter die betrieblichen Aufgaben fallen.

4. Ausnahme: Handwerker

Eine weitere Ausnahme gilt für Unternehmen, die im ADR von den Pflichten des ADR weitgehend freigestellt sind. Dazu gehören insbesondere Privatpersonen und Handwerker (soweit sie nicht über die 1.000 Punkte gelangen!).

5. Die 1.000-Punkte-Regel

Im ADR wird jedem Gefahrgut pro Kilogramm oder pro Liter eine bestimmte Punktezahl zugeordnet. Diese wird mit der Netto-Transportmenge multipliziert. Sind mehrere Gefahrgüter auf einen LKW, so werden die Punkte der jeweiligen Gefahrgüter addiert. Werden dauerhaft 1.000 Punkte nicht überschritten (also 1.001 Punkte oder mehr), so kann auch hier auf die Gefahrgutbeauftragung verzichtet werden. Dies ist in der 1000-Punkte Regel genau geregelt.

Aber: Es bleibt jedoch wichtig zu erwähnen, dass alle Personen im Unternehmen, die am Gefahrgutprozess beteiligt sind, regelmäßig (z.B. jährlich) geschult bzw. unterwiesen werden müssen.

6. Freigestellte Mengen und Begrenzte Mengen

Unternehmen, die lediglich die Mengen lt. Kapital 3.4 und 3.5 ADR befördern (Kleinst- bzw. Kleinmengen), benötigen ebenfalls keinen Gefahrgutbeauftragten. Um welche Menge es sich je nach Stoff handelt, steht dabei konkret im ADR.

Achtung: Auch hier muss auf die regelmäßige Unterweisung hingewiesen werden. Mehr dazu auch in unserem Artikel zum Thema „begrenzte Menge„.

Sie sind sich immer noch nicht sicher, ob Sie einen Gefahrgutbeauftragten brauchen?

Wir haben alle Regelungen und Ausnahmen in einem Test zusammengebracht. Folgen Sie dem Link, so können Sie Ihre Frage „Brauche ich einen Gefahrgutbeauftragten?“ mit dem Test beantworten.

Was bleibt zu beachten, selbst wenn kein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden muss?

Die Nicht-Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten entbindet nicht davon, dass ADR oder andere Gefahrgutregeln zu beachten sind. Verantwortlich ist jedoch in diesem Fall immer der Unternehmer persönlich. Eine Unterweisungspflicht nach z.B. 1.3 ADR besteht unabhängig von der Bestellpflicht. Diese Unterweisung sollte ein Gefahrgutbeauftragter durchführen.

Weitere Hilfestellung

Sollten Unklarheiten bezüglich der Bestellung vorliegen, kann auch die entsprechende Aufsichtsbehörde befragt werden. Sie entscheidet, ob ein Gefahrgutbeauftragter nötig ist. In NRW ist die Aufsichtsbehörde beispielsweise den jeweiligen Bezirksregierungen zugeordnet, in Bayern sind es die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen.

Wann ein erforderlich Gefahrgutbeauftragter ist: Zusammenfassung

  1. Jeder, der an der „Beförderung gefährlicher Güter“ beteiligt ist, braucht einen Gefahrgutbeauftragten (bis auf wenige Ausnahmen).
  2. „Beförderung“ ist in diesem Zusammenhang nicht nur mit „Transport“ gleichzusetzen. Auch den Transport beauftragen, verpacken, verladen, tatsächlich transportieren, entladen und empfangen gehören zum gesamten Gefahrgut-Prozess.
  3. Es gibt einzelne, klar abgegrenzte Ausnahmen, wie zum Beispiel die Handwerkerregelung.
  4. Auch wenn man keinen Gefahrgutbeauftragten bestellt, muss man sich an die Regelungen des ADR, oder andere geltende Regeln halten. Verantwortlich ist in diesem Fall immer der Unternehmer persönlich.
  5. Bei Unsicherheit, ob ein Gefahrgutbeauftragter zu bestellen ist, kann immer die zuständige Behörde angefragt werden. Wer zuständig ist, variiert je nach Bundesland.

Sie möchten mehr zu einem Thema hier lesen? Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns auf Ihre Themenwünsche.


Quellen:

https://www.gesetze-im-internet.de/gbv_2011/

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