Allgemeine Geschäftsbedingungen für Beratungs- und Dienstleistungen der ProSafeCon GmbH

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Beratungs- und Dienstleistungen, welche gegenüber einem Kunden auf Basis eines Auftrages oder einer Auftragsbestätigung von der ProSafeCon GmbH („ProSafeCon“) geleistet werden. Auftrag und Auftragsbestätigung werden innerhalb dieser Bestimmungen gemeinsam als „Vertrag“ bezeichnet.

§1 – Art und Umfang der Beratungs- und Dienstleistungen

  1. ProSafeCon erbringt Beratungs- und Dienstleistungen in den Bereichen Gefahrgut, Arbeitssicherheit, Abfall und Gefahrstoffe. Art, Ort, Zeit und Umfang der Beratungs- und Dienstleistungen werden in dem jeweiligen Vertrag bestimmt.
  2. ProSafeCon erbringt die Beratungs- und Dienstleistungen gemäß diesem Vertrag nach dem bei Vertragsschluss aktuellen Stand und durch qualifiziertes Personal.

§2 – Zustandekommen und Laufzeit von Verträgen

  1. Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung des Angebotsschreibens der ProSafeCon oder eines gesonderten Vertragsdokumentes durch beide Vertragsparteien oder durch Ausführung der vom Auftraggeber angeforderten Arbeiten durch die ProSafeCon zustande. Sofern der Auftraggeber der ProSafeCon ohne vorheriges Angebot ProSafeCon beauftragt (Angebot), ist ProSafeCon in ihrem alleinigen Ermessen zur Annahme der Bestellung durch schriftliche Erklärung der Annahme (einschließlich einer solchen auf elektronischem Wege) oder durch Erbringung der beauftragten Leistungen berechtigt.
  2. Für den Umfang der Leistung ist nur eine von beiden Seiten abgegebene übereinstimmende Erklärung maßgeblich. Liegt eine solche nicht vor, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung der ProSafeCon maßgebend.
  3. Die Leistungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Beachtung der während der Vertragslaufzeit geltenden Vorschriften durchgeführt.
  4. Ferner ist ProSafeCon berechtigt, die Methode und die Art der Untersuchung nach sachgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen, soweit keine anders lautenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden oder soweit zwingende Vorschriften eine bestimmte Vorgehensweise erfordern.
  5. Mit der Durchführung der Tätigkeiten wird nicht gleichzeitig Gewähr für die Ordnungsgemäßheit (einwandfreie Beschaffenheit) und Funktionsfähigkeit weder der begutachteten oder geprüften Teile oder Einrichtungen übernommen.
  6. Bei Prüfaufträgen ist ProSafeCon nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der ihren Prüfungen und Begutachtungen zugrunde liegenden Vorschriften, Normen, technischen Regeln, Programmen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

§3 – Mitwirkungsleistungen des Kunden

  1. Der Auftraggeber gewährleistet, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen seinerseits, seiner Erfüllungsgehilfen oder Dritter rechtzeitig und für ProSafeCon kostenlos erbracht werden.
  2. Für die Durchführung der Leistungen notwendige Prüfobjekte, Dokumente, Hilfsstoffe, Hilfskräfte usw. sind kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  3. Im Übrigen müssen die Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers den jeweils gültigen Rechtsvorschriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
  4. Der Auftraggeber trägt jeglichen Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge verspäteter, unrichtiger oder lückenhafter Angaben oder nicht ordnungsgemäßer Mitwirkungshandlungen wiederholt werden müssen oder sich verzögern. ProSafeCon ist auch bei Vereinbarungen eines Fest- oder Höchstpreises berechtigt, diesen Mehraufwand zusätzlich abzurechnen.
  5. Wird von Seiten des Kunden ein zuvor bestätigter Besuchstermin innerhalb von 14 Tagen vor Termin abgesagt, so hat der Kunde die Mehrkosten gemäß der gültigen Preisliste zu übernehmen.

§4 – Vergütung

  1. Die Vergütung für die Durchführung von Beratungs- und Dienstleistungen erfolgt nach einem im Vertrag vereinbarten Festpreis.
  2. ProSafeCon ist berechtigt für Arbeiten vor 6 Uhr und nach 20 Uhr, sowie für Arbeiten an Samstagen, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen Zuschläge gemäß Preisliste zu verlangen.
  3. Ist bei der Erteilung des Auftrags der Leistungsumfang nicht schriftlich festgelegt, erfolgt die Abrechnung nach Aufwand. Ist kein Entgelt schriftlich vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisen von ProSafeCon.
  4. Die Leistungen von ProSafeCon werden dem Kunden nach Geschäftsjahr (des Kunden) am Anfang des Geschäftsjahres bzw. direkt nach Zustandekommen des Vertrages in Rechnung gestellt. Dies gilt sofern keine anderen Vereinbarungen im Vertrag getroffen wurden.
  5. Online-Unterweisungen müssen von Neukunden im Voraus bezahlt sein. Ansonsten können Sie nicht an der Unterweisung teilnehmen.
  6. Die Preise verstehen sich rein netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  7. ProSafeCon ist berechtigt, die jeweiligen Preise maximal ein Mal pro Jahr an sich verändernde Marktbedingungen, bei erheblichen Veränderungen in den Beschaffungskosten, Änderungen der Umsatzsteuer oder der Beschaffungspreise, anzupassen. Bei Preiserhöhungen, die den regelmäßigen Anstieg der Lebenskosten wesentlich übersteigen, steht dem Kunden ein Kündigungsrecht zu. Dies wird ihm vom Anbieter in diesen Fällen in Textform mitgeteilt.
  8. Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von ProSafeCon schriftlich anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung des Kunden stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von ProSafeCon schriftlich anerkannt.

§5 – Zahlungsfristen und Verzug

  1. Die Rechnungen sind jeweils innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang beim Kunden ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig.
  2. Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, ist ProSafeCon berechtigt, von dem Zeitpunkt des Verzugseintritts an die gesetzlichen Zinsen in Höhe von 8% p. a. über dem Basiszinssatz zu berechnen.
  3. Im Falle des Verzugs des Kunden ist ProSafeCon zur Zurückhaltung ihrer Leistungen berechtigt. Zurückbehaltene noch ausstehende Leistungen wird ProSafeCon während des Verzugs des Kunden nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen ausführen.

§6 – Qualitative Leistungsstörung

  1. Wird die Beratungs- und Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat ProSafeCon dies zu vertreten, ist ProSafeCon verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine vorangehende Rüge des Kunden, die unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis, in Textform gegenüber ProSafeCon erfolgen und die Pflichtverletzung so detailliert wie möglich beschreiben muss.
  2. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus von ProSafeCon zu vertretenen Gründen auch innerhalb einer vom Kunden ausdrücklich zu setzender, angemessener Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall hat ProSafeCon nur einen Anspruch auf die Vergütung der Anteile der vertragsgemäß erbrachten Leistungen.

§7 – Haftung

  1. Eine Haftung von ProSafeCon für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern diese nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind.
  2. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf („wesentliche Vertragspflichten“).
  3. Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragsplichten und aus unerlaubten Handlungen, ist die Haftung auf die zweifache Vergütung des jeweiligen Auftrages begrenzt in dessen Zusammenhang der Schaden oder die Aufwendungen entstanden sind. Die Haftung von ProSafeCon ist in jedem Schadensfall auf maximal 1,0 Mio. Euro beschränkt.
  4. Diese Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 7.2 gilt nicht soweit ein Schaden auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten oder Arglist von ProSafeCon oder deren Erfüllungsgehilfen beruht, sowie für Schäden, die auf der Verletzung von Verpflichtungen beruhen, für deren Erfüllung ProSafeCon eine Garantie übernommen hat und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden, für die nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.
  5. Schadensersatzansprüche gegen den jeweils anderen Vertragspartner verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch drei Jahre nach der Pflichtverletzung oder der unerlaubten Handlung. Dies gilt nicht für Fälle, in denen wegen Vorsatzes gehaftet wird.

§8 – Datenschutz

  1. ProSafeCon erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten nur, soweit diese für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Abwicklung, Erfüllung und Änderung des mit dem Kunden begründeten Vertragsverhältnisses erforderlich sind und/oder soweit der Kunde in die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung eingewilligt hat.
  2. Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die zur Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich ist, dient Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO als Rechtsgrundlage. Dies gilt auch für Verarbeitungsvorgänge, die zur Durch-führung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich sind.
  3. Soweit der Kunde eine Einwilligung in die Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung seiner Daten abgegeben hat, kann dieser seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Widerrufsempfängerin ist die ProSafeCon GmbH

§9 – Geheimhaltung

  1. ProSafeCon verpflichtet sich, über alle im Laufe seiner vertraglichen Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Kunden Stillschweigen zu bewahren; derartige Geheimnisse sind alle Informationen, die nicht allgemein verfügbar sind.
  2. ProSafeCon ist zur Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Kunden berechtigt; bei einer Veröffentlichung in anonymisierter Form ist die Zustimmung des Kunden entbehrlich. ProSafeCon hat das Recht, das Projekt inklusive Kurzbeschreibung sowie Name und Logo des Kunden als Referenz in den eigenen physischen und/oder digitalen Vertriebsunterlagen inklusive der eigenen Webseiten zu nutzen.

§10 – Verbot der Abwerbung und der Beschäftigung durch Dritte

  1. Der Kunde verpflichtet sich, keine Mitarbeiter von ProSafeCon abzuwerben und/oder über Dritte in jeglicher Form zu beschäftigen.
  2. Dieses Verbot gilt für die Dauer der Laufzeit des jeweils vereinbarten Vertrages sowie für weitere zwei Jahre über die Vertragslaufzeit hinaus.

§11 – Schlussbestimmungen

  1. ProSafeCon behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachträglich zu ändern. In diesem Fall wird ProSafeCon den Kunden über die Änderungen rechtzeitig (mindestens: sechs Wochen) im Voraus benachrichtigen. Widerspricht der Kunde den Änderungen nicht sechs Wochen nach Zugang der Benachrichtigung, gelten diese als vom Kunden angenommen. Widerspricht der Kunde den Änderungen, hat ProSafeCon das Recht, das Vertragsverhältnis mit dem Kunden außerordentlich und fristlos zu kündigen. In der Benachrichtigung über die Änderungen wird ProSafeCon den Kunden auch über die Möglichkeit des Widerspruchs und die Rechtsfolgen des unterlassenen Widerspruchs informieren.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder ergänzungsbedürftig sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien werden anstelle der unwirksamen oder ergänzungsbedürftigen Bestimmungen eine neue Regelung vereinbaren, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
  3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  4. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist der Gerichtsstand der Sitz der ProSafeCon, Düsseldorf. ProSafeCon bleibt jedoch berechtigt, den Kunden an dem für diesen allgemein geltenden Gerichtsstand zu verklagen.
  5. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die ProSafeCon personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO für eigene Zwecke speichert und verarbeitet.

Stand 02/2021

AGB | ProSafeCon

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